Osteopraktik Bernhard Huber

Dauerschmerzen im unteren Rücken

In der Gesundheitsbeilage einer renommierten Tageszeitung bittet eine besorgte Tochter um Rat in folgendem Anliegen:

Die Mutter leide bereits seit Jahren unter chronischen Schmerzen im Kreuz- und Steißbeinbereich. Sie habe alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft, jedoch nichts hätte auf Dauer geholfen. Die Diagnose laute stets Abnützung, wogegen auch Injektionen oder Infusionen keine dauerhafte Linderung brächten.

Der antwortende Facharzt empfiehlt – von der ihm vorliegenden Diagnose ausgehend – „eine ganze Reihe von Maßnahmen, die Schmerzen lindern können…“ Angeführt werden dann sowohl Infiltrationen, schmerzstillende und entzündungshemmende Antirheumatika und andere Schmerzmittel als auch physikalische Behandlungen, wie Kältetherapie, Massagen, Heilgymnastik etc. oder, falls nötig, der Griff zu „noch stärkeren Schmerzmitteln“.

Dazu ist folgendes festzuhalten: Als Ursache für Schmerzen am Bewegungs- und Stützapparat stehen in den meisten Fällen an erster Stelle Triggerpunkt-(Muskelschmerzauslöser)-Aktivitäten. Diese können eigenständig auftreten oder sich zu bestehenden rheumatischen Beschwerden oder Abnützungserscheinungen dazu vergesellschaften. Das sind durch Studien belegbare Erfahrungswerte!

Leider hat man das in Österreich noch immer nicht erkannt und was in anderen Ländern längst zum Standard medizinischer Betreuung gehört, wird hierzulande noch immer nicht angewandt, nämlich die Triggerpunkt-Diagnostik (nach Dr.W.Bauermeister) mit anschließender entsprechender Behandlung. Wäre diese im vorliegenden Fall durchgeführt worden, hätte man der Patientin wahrscheinlich helfen und ihr dadurch unnötige Belastungen ersparen können.

Deshalb unser dringender Rat: In allen solchen und ähnlichen Fällen unbedingt einen Trigger-Spezialisten (Osteopraktiker) aufzusuchen und eine Triggerpunkt-Analyse durchführen zu lassen.

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Autor: © 2003-2021 Bernhard Huber.  Nachdruck – auch auszugsweise - ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Verfasser gestattet.

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